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   VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184   

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VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 (https://dejure.org/2012,33256)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 (https://dejure.org/2012,33256)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 12 ZB 12.184 (https://dejure.org/2012,33256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; Rückforderung von BAföG-Leistungen; Zurechnung eines Depots; Einzelheiten der Depoteröffnung; Treuhandverhältnis; Sparbuch mit selbst angespartem Sparguthaben; Geschäftsanteile einer Genossenschaftsbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184
    Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne indes das Sparbuch selbst aus der Hand zu geben, lässt sich aus diesem Verhalten in der Regel schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH vom 18.1.2005 NJW 2005, 980).

    2.1 Soweit die Klägerin die rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts "entgegen den in BGH, Urt. v. 18.01.2005, X ZR 264/02, niedergelegten Grundsätzen" erblickt, kann sie damit nicht durchdringen, da, wie oben sub 1.1.3 dargelegt, das erstinstanzliche Gericht den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, die auch für das Ausbildungsförderungsrecht Geltung beanspruchen, folgt.

    Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, "ob und für welche Vermögensdispositionen die Rspr. des BGH (Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02) entsprechend in Fällen anzuwenden ist, in welchen nicht, wie bei einem Banksparbuch, die vermögensrechtliche Forderung durch ein qualifiziertes Legitimations- bzw. hinkendes Inhaberpapier begleitet wird", bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184
    Da die relevanten Umstände - wie auch im vorliegenden Fall - oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG vom 4.9.2008, a.a.O).

    Hierzu ist es ebenfalls erforderlich, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen, wobei die Anerkennung einer Darlehnsschuld dabei nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich genügen muss (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 BVerwGE 132, 10 ff. RdNr. 24 ff.).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184
    Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist nach den hierfür auch ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen derjenige, der nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 BVerwGE 132, 21 ff. RdNr. 12).

    Eine Anerkennung von Verbindlichkeiten aus derartigen Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern bestimmt sich vielmehr danach, ob die Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist und vom Auszubildenden auch nachgewiesen wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG vom 4.9.2008 BVerwGE 132, 21 ff RdNr. 13), und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesen Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2011 - 12 A 2774/09

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Maßgabe des §

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184
    Dabei kommt den Konto- bzw. Depoteröffnungsunterlagen indizieller Charakter dahingehend zu, als ein sich aus diesen ohne schriftlich fixierte Vorbehalte ergebender Kontoinhaber regelmäßig als Gläubiger der Forderung anzusehen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2011 Az. 12 A 2774/09 ).

    Besteht indes - trotz möglicher Unkenntnis über die Zuwendung von Vermögenswerten - bei einem Auszubildenden die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Forderung gegenüber einer Bank aus einem dort eingerichteten Depot, ist ihm dieser Vermögenswert zuzurechnen (vgl. zum Entfallen der maßgeblichen Indizwirkung der Inbesitznahme des Sparbuchs beim Wertpapierdepot OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2011 Az. 12 A 2774/09 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 12 S 2493/06

    Ausbildungsförderung; Zweckschenkung; Bereicherungsanspruch; vermögensmindernde

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184
    Gerade die tatsächliche Verfügungsbefugnis stellt daher das maßgebliche Kriterium auch für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszurechnung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 29.4.2009 Az. 12 S 2493/06 ).
  • VG Augsburg, 29.11.2011 - Au 3 K 11.698

    Ausbildungsförderung; Rücknahme; Vertrauensschutz; Vermögen; missbräuchliche

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2012 - 12 ZB 12.184
    Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. November 2011 (Az. Au 3 K 11.698), besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
  • VG Augsburg, 15.12.2015 - Au 3 K 15.1461

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

    Bei einem Sparkonto kommt insoweit der Inbesitznahme des Sparbuchs durch einen dritten nahen Angehörigen - auch bei volljährigen Auszubildenden - typischerweise wesentliche Indizwirkung für eine Gläubigerstellung dieser Person zu (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme u. a. auf BGH, U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 8/13; U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - juris Rn. 35; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 27-29; OVG NW, U. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris Rn. 31-37; U. v. 14.10.2008 - 2 A 1172/05 - juris Rn. 27-29; VGH BW, B. v. 18.5.2010 - 12 S 1112/09 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 16.7.2013 - Au 3 K 13.319 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2011 - Au 3 K 11.698 - juris Rn. 38/41).

    Da folglich der auf einem derartigen Sparbuch verbriefte Geldbetrag einem Auszubildenden mangels Besitzes des Sparbuchs tatsächlich nicht zur Verfügung steht, fehlt die Rechtfertigung, diese Geldmittel seinem Vermögen i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 30; B. v. 25.7.2006 - 12 C 06.1113 u. a. - juris Rn. 3; a. A. wohl noch BayVGH, B.v. 4.7.2007 - 12 ZB 06.2176 - juris Rn. 3; a. A. VG München, U. v. 15.7.2010 - M 15 K 09.323 - juris Rn. 40; VG Bayreuth, U. v. 14.1.2008 - B 3 K 06.228 - juris Rn. 39; offen gelassen in VG München, U. v. 29.5.2008 - M 15 K 06.4702 - juris Rn. 51).

    Der Guthabenbetrag stand der Klägerin daher im Bewilligungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung, so dass eine Vermögenszurechnung i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausscheiden muss (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 14 LA 136/23

    Inhaberschaft; Sparbuch; Vermögensanrechnung bei der BAföG-Gewährung

    Der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber soll regelmäßig auch Gläubiger der Bank werden (BremOVG, Urt. v. 8.3.2023 - 2 LC 172/22 -, juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 17.12.2012 - 12 ZB 12.184 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 -, juris Rn. 22; OVG Saarl., Urt. v. 27.5.2008 - 3 A 373/07 -, juris Rn. 60, 62, 71).
  • VG Saarlouis, 02.08.2019 - 3 K 773/18

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von durch die Eltern angelegten Vermögenswerten

    Mangels entsprechender Anhaltspunkte für die Zuordnung des Depotvermögens zu einer dritten Person ist das Depot daher dem Vermögen der Widerspruchführerin zuzurechnen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 12 ZB 12.184).

    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Existenz des fraglichen Depots unter allen Umständen vor der Widerspruchsführerin hätte geheim gehalten werden sollen, und das bis hin zum Abfangen der an sie gerichteten Kontoauszüge (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 12 ZB 12.184).

  • OVG Bremen, 08.03.2023 - 2 LC 172/22

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung wegen eines

    Die ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaberin soll regelmäßig auch Gläubigerin der Bank werden (OVG NW, Urt. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09, juris Rn. 33; OVG Saarland, Urt. v. 28.07.2007 - 4 C 8/07, juris; Bay. VGH , Beschl. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 02.03.2016 - 12 C 15.2512

    Rückforderung von BAfÖG-Leistungen wegen nicht anerkannter Treuhandabrede

    Denn unter welchen Voraussetzungen mündliche Treuhandvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Ausbildungsförderungsrecht Berücksichtigung finden können, ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris; BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 15; Sächsisches OVG, U. v. 18.9.2012 - 1 A 119.11 - juris Rn. 22 ff.; Niedersächsisches OVG, B. v. 19.12.2012 - 4 LB 28.11 - juris Rn. 22 ff.).
  • VG München, 17.03.2016 - M 15 K 13.4194

    Keine ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung von Vermögen bei wirksamer

    Die Rechtsprechung zu Sparbüchern, die auf den Namen des Auszubildenden angelegt sind, geht in den Fällen, in denen das Sparbuch nicht im Besitz des Auszubildenden ist, regelmäßig davon aus, dass der auf einem derartigen Sparbuch verbriefte Geldbetrag einem Auszubildenden mangels Besitzes des Sparbuchs tatsächlich nicht zur Verfügung steht und damit die Rechtfertigung fehlt, ihm diese Geldmittel zuzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14).
  • VG Augsburg, 29.01.2016 - Au 3 K 15.234

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen infolge nicht angegebener

    Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist nach den hierfür auch ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen derjenige, der nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - unter Verweis auf BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 ff. Rn. 12 und OVG NRW, U. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris).
  • VG Stuttgart, 07.11.2019 - 11 K 3698/18

    Ausbildungsförderung; Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

    20 Beruft sich ein Auszubildender gegenüber den Behörden für Ausbildungsförderung in einem solchen Fall darauf, dieses, sein Vermögen sei aber treuhänderisch gebunden, so ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Gerichte (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.2009   - 12 S 2493/06 - Bayerischer VGH, Beschl v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 -, jeweils juris) der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist.
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